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Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement (LU - JSD 2017 3)

Zusammenfassung des Urteils JSD 2017 3: Justiz- und Sicherheitsdepartement

Die Beschwerdeführer haben am 7. Januar 2017 eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht, da der Entscheid über den Familiennachzug verzögert wurde. Gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege kann eine unberechtigte Verzögerung einer Amtshandlung mit einer Aufsichtsbeschwerde gerügt werden. Bei einem anfechtbaren Entscheid kann hingegen ein Rechtsmittel ergriffen werden, das der Aufsichtsbeschwerde vorgeht. Verfügungen der Vorinstanz können beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Das Departement ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig, die fristgerecht eingereicht wurde und Anträge sowie eine Begründung enthält.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts JSD 2017 3

Kanton:LU
Fallnummer:JSD 2017 3
Instanz:Justiz- und Sicherheitsdepartement
Abteilung:-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Entscheid JSD 2017 3 vom 07.04.2017 (LU)
Datum:07.04.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheides ist das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel zu ergreifen.
Schlagwörter: Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungsbeschwerde; Entscheides; Verweigern; Verzögern; Vorinstanz; Verfügung; Ausländer; Erwägungen:; Eingabe; «Aufsichtsbeschwerde; Verzögerung; Familiennachzug; Gesetzes; Verwaltungsrechtspflege; Amtshandlung; Endentscheid; Rechtsmittel; Bewilligungsgesuch; Frist; Verfügungen; Einführungsgesetzes; Bundesgesetz; Ausländerinnen; EGAuG; Justiz; Sicherheitsdepartement
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts JSD 2017 3

Aus den Erwägungen:

1. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2017 trägt den Titel «Aufsichtsbeschwerde betreffend Verzögerung des Entscheides über den Familiennachzug ( )» und verweist auf § 180 Abs. 2b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40).

1.1 Gemäss § 180 Abs. 2b VRG kann das unberechtigte Verweigern Verzögern einer Amtshandlung mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden. Gegen das unrechtmässige Verweigern Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann hingegen gestützt auf § 128 Abs. 4 VRG das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel ergriffen werden, wobei dieses der Aufsichtsbeschwerde nach § 180 VRG vorgeht (§ 181 Abs. 1 VRG). Wird also behauptet, die Vorinstanz hätte es unterlassen, das Bewilligungsgesuch vom 12. Oktober 2015 innert angemessener Frist zu behandeln bzw. eine entsprechende Verfügung zu erlassen, ist Verwaltungsbeschwerde zu erheben.

1.2 Dabei ist weiter zu beachten, dass Verfügungen der Vorinstanz gestützt auf § 25 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 14. September 2009 (EGAuG; SRL Nr. 7) mit Verwaltungsbeschwerde beim Justizund Sicherheitsdepartement (JSD) angefochten werden können. Das JSD ist für die Behandlung der Verwaltungsbeschwerde vom 7. Januar 2017 folglich zuständig. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben, enthält Anträge und eine Begründung, weshalb darauf einzutreten ist.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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