Zusammenfassung des Urteils JSD 2017 3: Justiz- und Sicherheitsdepartement
Die Beschwerdeführer haben am 7. Januar 2017 eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht, da der Entscheid über den Familiennachzug verzögert wurde. Gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege kann eine unberechtigte Verzögerung einer Amtshandlung mit einer Aufsichtsbeschwerde gerügt werden. Bei einem anfechtbaren Entscheid kann hingegen ein Rechtsmittel ergriffen werden, das der Aufsichtsbeschwerde vorgeht. Verfügungen der Vorinstanz können beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Das Departement ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig, die fristgerecht eingereicht wurde und Anträge sowie eine Begründung enthält.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JSD 2017 3 |
Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.04.2017 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheides ist das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel zu ergreifen. |
Schlagwörter: | Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungsbeschwerde; Entscheides; Verweigern; Verzögern; Vorinstanz; Verfügung; Ausländer; Erwägungen:; Eingabe; «Aufsichtsbeschwerde; Verzögerung; Familiennachzug; Gesetzes; Verwaltungsrechtspflege; Amtshandlung; Endentscheid; Rechtsmittel; Bewilligungsgesuch; Frist; Verfügungen; Einführungsgesetzes; Bundesgesetz; Ausländerinnen; EGAuG; Justiz; Sicherheitsdepartement |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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